V. Abschnitt.
Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.
§ 104.
(1) Die Notare sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.
(2) Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Übernahme, Wertpapier
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072207
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