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§ 15 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1963

§ 15.

Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder vor dem von ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu leisten:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, der Republik Österreich treu zu sein, die Gesetze und alle anderen Vorschriften unverbrüchlich zu beachten und meine Pflichten als öffentlicher Notar gewissenhaft zu erfüllen.“

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015664