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§ 14 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 14.

(1) Nach Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:

  1. 1. der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
  2. 2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und
  3. 3. der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).

(2) Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars sind im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;

ÜR: Art. 11 §§ 5 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Schlagworte

Beurkundungssignatur

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114711

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