§ 115.
Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten. Das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Nach Abschluss der Prüfung hat das Kollegiumsmitglied das Geschäftsregister am Schluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40114720
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