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§ 114 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 114.

(1) Das Geschäftsregister ist deutlich, ohne Radirung und so zu führen, daß von einer Geschäftszahl zur anderen kein Raum für eine ganze Zeile leer bleibt.

(2) Der Notar hat die letzte Seite des ausgeschriebenen Geschäftsregisters zu unterzeichnen und seiner Unterschrift das Amtssiegel beizudrücken.

Schlagworte

Radierung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015770

Stichworte