Gegenstand und Befugnisse
§ 2.
(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT).
(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere
- 1. die Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur und
- 2. die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.
(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere
- 1. Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 in Verbindung mit § 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.
- 2. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen:
- § 51 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609;
- § 25 Abs. 2 und 4 und § 70 Abs. 1 bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994;
- § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993;
- § 37 Abs. 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;
- § 22 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;
- § 52 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990;
- § 33 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993;
- § 14 Abs. 1 des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1988;
- § 194e Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;
- §§ 89d Abs. 1, 89e Abs. 2 Z 1 und 89f Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896;
- § 31 Z 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980;
- § 49 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422/1992;
- § 8a Abs. 3 des Kriegsopferfondsgesetzes, BGBl. Nr. 217/1960;
- § 8 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994;
- § 34a Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, BGBl. Nr. 451/1985;
- § 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;
- § 55 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.
- 3. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen, die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere:
- §§ 6, 7 Abs. 6, 20 Abs. 3; 29 Abs. 5, 30 Abs. 7 und 33 Abs. 2 der Rechnungslegungsverordnung RLV, BGBl. Nr. 150/1990;
- § 2 Abs. 2 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 430/1987;
- Standardverordnung, BGBl. Nr. 261/1987 idF BGBl. Nr. 400/1996, Anlage 2/Standardverarbeitung 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts) und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);
- § 6 Abs. 1 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 124/1988 (betreffend die Programmfreigabe);
- § 3 Abs. 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung idF BGBl. Nr. 978/1994; § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988;
- §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. Nr. 355/1983;
- § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. Nr. 559/1995;
- § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989;
- § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 409/1989;
- § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410/1989;
- § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994;
- §§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, BGBl. Nr. 202/1988;
- § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 609/1988;
- § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994;
- § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993;
- § 1 Abs. 2 und 3 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch im Zollverfahren (Zoll Datenaustausch-Verordnung), BGBl. Nr. 873/1993;
- § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995.
- 4. Ab 1. Jänner 1999 IT-Aufgaben, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Zentralleitung) bis zum 31. Dezember 1998 wahrgenommen hat, wobei diese IT-Aufgaben in der gemäß § 6 zwischen der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Gesellschaft abzuschließenden Rahmenvereinbarung zu beschreiben sind.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren übertragen.
(5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht gegen Entgelt (§ 5), die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.
(6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.
(7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(8) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Die Gesellschaft ist Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG.
(9) Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.
Schlagworte
Informationstechnologie, BGBl. Nr. 609/1977, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10001466
Dokumentnummer
NOR40043965
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