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§ 55 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zu Art. 89 des Zollkodex

§ 55.

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Art. 89 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex für die Zwecke, für die sie geleistet worden ist, auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.

(2) Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im Sinn des Art. 89 Abs. 7 des Zollkodex zu verstehen.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178656

Stichworte