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§ 54a ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Zu Art. 84 des Zollkodex

§ 54a.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40246188