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§ 89f GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Auftragsverarbeiter

§ 89f.

(1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

1. Art. VII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006 lautet: „Im Art. VII wird Z 2 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts“ ersetzt werden.“, richtig wäre: „In § 89f Abs. 1 wird die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts“ ersetzt .“.

2. ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

3. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40202953