Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)
1. siehe auch § 37 Abs. 1; 2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs
§ 11a.
(1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
- 1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
- 2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
- 3. in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)
(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
- 1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,
- 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie
- 3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
- 1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowie
- 2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten
- Beschlüsse.
(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.
1. siehe auch § 37 Abs. 1;
2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Übergabsauftrag, Mutwillensstrafe
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40030100
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