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§ 11 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 2, BGBl. Nr. 624/1994

Einzelrichterverfahren ausgeschlossen, s. aber etwa §§ 37 Abs. 1, 56, 59 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 1 u. 85 ASGG, 239 Abs. 1 ZPO, 37 GOG

Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden

§ 11.

(1) Die Senate der Landesgerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (§ 6 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen.

(2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern (§§ 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen.

(3) Der § 7a Abs. 1 und 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt.

(4) Über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters haben die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof durch Senate zu entscheiden, die sich aus drei Richtern zusammensetzen.

Einzelrichterverfahren ausgeschlossen, s. aber etwa §§ 37 Abs. 1, 56, 59 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 1 u. 85 ASGG, 239 Abs. 1 ZPO, 37 GOG

Schlagworte

Senatszusammensetzung, Einzelrichterverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015023

alte Dokumentnummer

N1199439792J

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