§ 11a ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 3, BGBl. Nr. 624/1994.

siehe auch § 37 Abs. 1

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz; Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

§ 11a

(1) § 11a.In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

  1. 1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
  2. 2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
  3. 3. Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
  4. 4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
  1. a) die Verfahrenshilfe;
  2. b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
  3. c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
  4. d) die Unterbrechung des Verfahrens;
  5. e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
  6. f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
  7. g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);
  8. h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);
  9. i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
  10. j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);
  11. k) die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

  1. 1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie
  2. 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
  1. a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
  2. b) über den Kostenpunkt.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

  1. 1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie
  2. 2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.