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§ 561 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

§ 561.

(1) Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden.

(2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.