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§ 2 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

Deutsche physische und juristische Personen.

§ 2.

(1) Eine deutsche physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und diese nicht infolge einer vom Deutschen Reich zwischen 1938 und 1945 angeordneten Sammeleinbürgerung oder im Zuge einer Umsiedlungsaktion erworben hat.

(2) Besaß eine Person am 8. Mai 1945 zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine die österreichische und eine die deutsche war, so gilt die Person nicht als deutsch im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Besaß eine Person nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine die deutsche war, so gilt die Person als deutsch im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie am 27. Juli 1955 einen Wohnsitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte.

(4) Eine deutsche juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine juristische Person, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt hat. Das Deutsche Reich und seine Einrichtungen gelten nicht als deutsche juristische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005498

alte Dokumentnummer

N1195617411S

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