§ 4.
(1) Von der zuständigen Aufsichtsbehörde vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigte Beschlüsse oder Verfügungen eines öffentlichen Verwalters, mit denen Rechte von Gesellschaftern (Genossenschaftern) einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ausgeübt wurden oder durch die über solche Rechte verfügt wurde, können nicht vom Gericht für nichtig erklärt oder als nichtig festgestellt werden, wenn am 8. Mai 1945 mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum deutscher Personen (§ 2, 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956) gestanden sind und wenn sich der Beklagte darauf beruft.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Personengesellschaften.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000310
Dokumentnummer
NOR12005820
alte Dokumentnummer
N11958125830
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