§ 3.
Macht die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) zustand, so kann der Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die ihm am 8. Mai 1945 gegen dieselbe deutsche physische oder juristische Person zustanden und die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt sind.
Schlagworte
Rechtsnachfolge, Gegenforderung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000312
Dokumentnummer
NOR12005829
alte Dokumentnummer
N11958125940
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