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§ 3 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 3.

Macht die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) zustand, so kann der Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die ihm am 8. Mai 1945 gegen dieselbe deutsche physische oder juristische Person zustanden und die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt sind.

Schlagworte

Rechtsnachfolge, Gegenforderung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000312

Dokumentnummer

NOR12005829

alte Dokumentnummer

N11958125940

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