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§ 1 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1958

Artikel I.

§ 1.

Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956) gestanden sind und einer solchen Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am Tage des Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages übereignet.

Schlagworte

Steuer

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000310

Dokumentnummer

NOR12005817

alte Dokumentnummer

N11958125800

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