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§ 3 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

Einrichtungen des Deutschen Reiches.

§ 3.

(1) Einrichtungen des Deutschen Reiches im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Reichsautobahnen, die Organisation Todt, der Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche Mittelstelle.

(2) Die Vermögenswerte der Einrichtungen des Deutschen Reiches gelten bei Anwendung dieses Bundesgesetzes als Vermögenswerte des Deutschen Reiches.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005499

alte Dokumentnummer

N1195617412S

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