Haftung für Verbindlichkeiten.
§ 4.
Der Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages begründet eine Haftung der Republik Österreich für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen, deutscher juristischer oder physischer Personen oder sonstiger Voreigentümer nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005500
alte Dokumentnummer
N1195617413S
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