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§ 16 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 16.

(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefällte Urteile oder sonstige Entscheidungen stehen der Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz nicht entgegen.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden auch auf Ansprüche Anwendung, die Gegenstand eines im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens sind.

(3) Bei den ordentlichen Gerichten anhängige Rechtsstreitigkeiten [Abs.] sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Verhandlung in erster Instanz bereits geschlossen ist. Andernfalls hat das Gericht auf einen binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Kläger zu stellenden Antrag die Rechtssache an das vom Kläger zu bezeichnende Arbeitsgericht zu überweisen. Dieses Arbeitsgericht hat, wenn es seine Zuständigkeit nach diesem Bundesgesetz für gegeben findet, das Verfahren fortzusetzen; § 261, Abs., ZPO. ist sinngemäß anzuwenden. Hat der Kläger binnen der oben bezeichneten Frist keinen Überweisungsantrag gestellt und das ordentliche Gericht seine Unzuständigkeit rechtskräftig festgestellt, so sind die Arbeitsgerichte an diese Entscheidung gebunden.

Schlagworte

Gehaltsanspruch, Lohnanspruch, BGBl. Nr. 160/1947, § 1 Abs. 3 lit. a, § 1 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, Rente, Pension, BGBl. Nr. 461/1924, § 16 Abs. 2, § 261 Abs. 6 ZPO

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003765

alte Dokumentnummer

N1194910892Q

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