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§ 15 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 15

(1) Über Ansprüche aus diesem Bundesgesetz entscheiden ausschließlich die Arbeitsgerichte nach den für sie geltenden Verfahrensvorschriften. Orte, die nicht zum Bezirk eines bestehenden Arbeitsgerichtes (Nebenstelle) gehören, werden für die Entscheidung dieser Ansprüche den bestehenden Arbeitsgerichten (Nebenstellen) zugewiesen; die erforderlichen näheren Bestimmungen werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen.

(2) In den Fällen des Abs.richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach Wahl des Klägers nach den Bestimmungen des § 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm.

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