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§ 13 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 13.

(1) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht übertragen werden.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur Erhebung eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der Einantwortung berechtigt, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben. Abfertigungsansprüche nach den §§ 4 und 5 stehen für den Fall, daß der Berechtigte vor Geltendmachung dieses Anspruches verstorben ist, nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war, und nur im halben Ausmaß zu.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nur auf Grund einer Vollmacht geltend machen, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein.

(4) Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag eines Testamentserben (Legatars) oder eines im Abs.bezeichneten nahen Angehörigen oder eines Bevollmächtigten [Abs.] einer solchen Person bestellt worden sind.

Schlagworte

Gehaltsanspruch, Lohnanspruch, BGBl. Nr. 160/1947, § 1 Abs. 3 lit. a, § 1 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, Rente, Pension, BGBl. Nr. 461/1924, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, Erbrecht, Kurator

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003762

alte Dokumentnummer

N1194910889Q

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