vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Viertes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1947

§ 5

(1) Die Begünstigung nach § 2 oder § 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrierung angemeldet wird. Das Bundesministerium für Justiz kann die Frist durch Verordnung verlängern.

(2) Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (§ 1) eingetragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte