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§ 3 Viertes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1947

§ 3.

(1) Gelöschte Firmen können ungeachtet der im § 2 angeführten Vorschriften mit dem früheren Wortlaut fortgeführt werden, wenn sich das neue Unternehmen wirtschaftlich als Fortsetzung des von der gelöschten Firma betriebenen darstellt und daran Personen beteiligt sind, die selbst oder deren Rechtsvorgänger Inhaber des Unternehmens der gelöschten Firma waren oder ihm als Gesellschafter angehörten, denen aber dieses Vermögensrecht entzogen [§ 1, Abs., des Dritten Rückstellungsgesetzes] worden ist. Über die Voraussetzung der wirtschaftlichen Fortsetzung und der Beteiligung ist ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzulegen.

(2) Die Fortführung des Wortlautes einer gelöschten Firma bewirkt keine Nachfolge in die Rechte und Pflichten des von der gelöschten Firma betriebenen Unternehmens.

Schlagworte

§ 1 Abs. 1 Drittes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 54/1947

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000212

Dokumentnummer

NOR12003574

alte Dokumentnummer

N1194710871Q

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