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§ 1 Viertes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1947

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Firmen, deren Wortlaut während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen mittelbar oder unmittelbar unter nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht worden ist.

(2) Wenn die Änderung oder Löschung der Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung [§ 1, Abs., des Dritten Rückstellungsgesetzes] von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt anzusehen.

Schlagworte

§ 1 Abs. 1 Drittes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 54/1947

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000212

Dokumentnummer

NOR12003572

alte Dokumentnummer

N1194710869Q

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