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§ 2 Viertes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 2

Geänderte Firmen können mit dem früheren Wortlaut fortgeführt und wieder in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Vorschriften der §§ 18, 19 und 30 H. G. B., § 4, Abs. (1), Satz 1, Aktiengesetz, § 5, Abs. (1), Satz 1 und 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und § 4 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden in diesem Falle keine Anwendung.

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