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§ 4 Viertes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1947

§ 4

Ist in der Firma der Name einer Person enthalten, die zur Zeit der Änderung oder der Löschung der Firma (§ 1) Inhaber oder Gesellschafter des von ihr betriebenen Unternehmens war, nicht aber auch Inhaber oder Gesellschafter des von der neuen Firma betriebenen ist, so bedarf es zur Fortführung der Firma der Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben.

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