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§ 51c K-KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 51c
Sonderregelungen bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder
dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen:

  1. a) Kindern auf Grundlage der in der Gruppe aufgenommenen Kinder unabhängig vom tatsächlichen Besuch zu bemessen ist.
  2. b) Das Stundenausmaß der Öffnungszeiten gemäß § 36 Abs. 2 lit. j oder §§ 37 bis 40 ist nach Maßgabe der im Normalbetrieb angebotenen Öffnungszeiten oder Betreuungszeiten zu beurteilen.
  3. c) Die Trägerin einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung ist ermächtigt, Geldleistungen für den Besuch abweichend von den gemäß § 14 Abs. 2 lit. c in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung genannten Beträgen teilweise nachzusehen. In diesem Fall kommen § 14 Abs. 3 und 5 nicht zur Anwendung.

14.03.2023

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