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§ 36 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 36

Wahllokal

(1) Für jeden Wahlkreis ist ein Wahllokal einzurichten. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

(2) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerin oder der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

20.11.2024

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