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§ 36a LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

LGBl. Nr. 58/2024

§ 36a

Übergangsbestimmung

Für Beamtinnen und Beamte ist ab 1. Oktober 2024 der 1a. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die zum letzten Ausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten des 1a. Abschnittes des Bgld. LBedG 2020 zugelassen wurden, an diesem teilnehmen und erfolgreich abschließen.

26.09.2024

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