zu Abs. 1: LGBl. Nr. 42/2022 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 27/2021, LGBl. Nr. 34/2023 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 108/2024 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 27/2021 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 27/2021
§ 45
Wirkung des Flächenwidmungsplanes
(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach § 32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.
(2) In Aufschließungsgebieten (§ 33 Abs. 2 §§ 33a und 40a) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist oder Mängel in der Grundstücksstruktur beseitigt wurden.
(3) In Vorbehaltsflächen (§ 41) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen. Stützmauern und dafür notwendige bauliche Elemente sind auf Grünflächen auch zulässig, wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung von angrenzenden Widmungsflächen erforderlich sind und deren Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.
(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
- 1. die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
- 2. kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
- 3. die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
- 4. raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen.
(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.
(7) Genehmigungen zur Wiedererrichtung von Bauwerken, die sich nicht auf einer dafür erforderlichen Flächenwidmung befunden haben, aber ursprünglich rechtmäßig errichtet und durch Einwirkung von höherer Gewalt untergegangen sind, können in unveränderter Größe, Form, Ausgestaltung sowie mit demselben Verwendungszweck unabhängig von der aktuellen Flächenwidmung erteilt werden.
27.12.2024
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