§ 41
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Sie oder er kann Wahlwerberinnen und Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.
(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Wahlkommission jenes Wahlkreises statt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist. Werden Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 gebildet, findet die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission statt. Dabei kann die Stimmabgabe in jedem der kundgemachten Wahllokale während dessen Öffnungszeit erfolgen.
(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können ihr Wahlrecht im Postweg ausüben.
20.11.2024
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