LGBl. Nr. 55/2022 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 60/2024
§ 33a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 und der Aufhebung BGBl. I Nr. 2/2023 (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Abs. 1:
- 1. Rechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9:
- a) Durchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)
- b) Durchführung der sprachlichen Frühförderung (§ 10)
- c) Dokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)
- d) Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)
- e) Mitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (§ 31)
- f) Mitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)
- g) Statistik
- 2. Gemeinden:
- a) Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept (§ 5)
- b) Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)
- c) Statistik
- 3. Landesregierung:
- a) Durchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)
- b) Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)
- c) Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 14a)
- d) rechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)
- e) Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 31)
- f) Umsetzung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik
- g) Statistik
(3) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden:
- 1. personenbezogene Daten der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
- a) Vor- und Familienname
- b) Geburtsdatum
- c) Geschlecht
- d) Adresse (Hauptwohnsitz)
- e) Staatsangehörigkeit
- f) obsorgeberechtigte Personen
- g) Erstsprache
- h) Gruppenzugehörigkeit
- i) Gesundheitsdaten (Eignungserklärung, ärztliche und psychologische Atteste, Beeinträchtigungen und Behinderungen)
- j) gegebenenfalls Betreuung durch zusätzliches Personal
- k) Anwesenheitszeiten
- l) Inanspruchnahme des Mittagessensangebots
- m) Inanspruchnahme von Zusatzangeboten
- n) Sprachkompetenzdaten
- o) sonstige Kompetenzfeststellungen
- p) gegebenenfalls: erhöhter Förderbedarf und Sprachförderbedarf
- q) Ein- und Austrittsdatum
- 2. personenbezogene Daten der Eltern bzw. obsorgeberechtigten Personen der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
- a) Vor- und Familienname
- b) Adresse (Hauptwohnsitz)
- c) Beziehung zum Kind (Mutter etc.)
- d) Telefonnummer
- e) E-Mail-Adresse
- f) Familienstand (alleinerziehend nein/ja)
- g) Berufstätigkeit (Berufstätigkeit ja/nein)
- h) gegebenenfalls Bankverbindungsdaten
- 3. personenbezogene Daten der Bediensteten des Rechtsträgers der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (pädagogisches und nichtpädagogisches Personal):
- a) Vor- und Familienname
- b) Geburtsdatum
- c) Geschlecht
- d) Adresse (Hauptwohnsitz)
- e) Telefonnummer
- f) E-Mail-Adresse
- g) Ausbildung
- h) gegebenenfalls Kennzeichnung (Personalnummer)
- i) Dienstort oder Dienstorte
- j) Beschäftigungsgruppe (pädagogische Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
- k) Beschäftigungsausmaß
- l) Dienstzeiten
- m) Ein- und Austrittsdatum
- 4. personenbezogene Daten sonstiger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätiger Personen (externes Personal):
- a) Vor- und Familienname
- b) Geschlecht
- c) Adresse (Hauptwohnsitz)
- d) gegebenenfalls Adresse des Dienstgebers
- e) Ausbildung
- f) gegebenenfalls Identifikationsnummer (Personalnummer)
- g) Dienstort oder Dienstorte
- h) Beschäftigungsgruppe (pädagogische Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
- i) Beschäftigungsausmaß
- j) Dienstzeiten
- k) Ein- und Austrittsdatum
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 3 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
(5) Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6) Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 3 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.
27.09.2024
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