§ 34
Einbringung eines Landeswahlvorschlages
(1) Der Landeswahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren ist spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Landeswahlkommission einzubringen. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt als letzter Tag für die Einbringung des Wahlvorschlages der diesem Tag vorangegangene Werktag, der kein Samstag ist. Die Entgegennahme des Landeswahlvorschlages kann auch durch das Wahlbüro erfolgen. Dieses hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Das Wahlbüro hat den Wahlvorschlag unverzüglich an die Landeswahlkommission weiterzuleiten. Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe derselben Bezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerberinnen und Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
- 1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
- 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber für die Zuweisung für Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerberinnen und die Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jeder Bewerberin und jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jeder Bewerberin und jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis sie oder er als Bewerberin oder Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
- 3. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
(3) In den Landeswahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er dazu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.
(4) Die Landeswahlkommission hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.
(5) Die Landeswahlkommission hat spätestens am siebenten Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes die Landeswahlvorschläge abzuschließen und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, zu verlautbaren.
20.11.2024
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