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§ 34a LTWO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2024

LGBl. Nr. 67/2012 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 2. LGBl. Nr. 53/2024

§ 34a

Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

(1) Wahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Eine vorgelegte Vollmacht ist in Kopie der Übernahmebestätigung oder dem Aktenvermerk anzuschließen. Der Antragsteller ist bei Ausfolgung der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde; sie ist auf dem Postweg zuzustellen.

(2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg zuzustellen. Die Zustellung auf dem Postweg hat mittels Rückscheinbriefes zu erfolgen. Eine Zustellung zu eigenen Handen ist zulässig. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Wahlberechtigte eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten und Jugendhilfe ist die Wahlkarte oder das Poststück, mit dem die Wahlkarte übermittelt wird, mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

(3) Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den § 34 Abs. 1 und § 34a Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.

04.09.2024

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