§ 42d
Förderung von Horten
(1) Zur Förderung der Horte leistet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung den Trägerinnen von Horten einen Beitrag zu den anfallenden Kosten.
(2) Die Hortförderung kann geleistet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 36
Abs. 2 lit. c, d, g, h und i auch im Hort mit der Maßgabe erfüllt werden, dass als weitere Voraussetzung in jeder Gruppe eines Hortes 15 Kinder oder in jeder Gruppe eines Förderhortes mindestens sechs Kinder betreut werden.
(3) Die Hortförderung beträgt:
- a) für die erste und zweite Gruppe eines Hortes jährlich 27 522,04 Euro;
- b) für die dritte und jede weitere Gruppe eines Hortes jährlich 19 624,42 Euro.
(4) Die Hortförderung wird auf Antrag der Trägerin des Hortes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Hortes hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 iVm § 36 Abs. 2 lit. c, d, e, g, h und i auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(5) Die Hortförderung ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(6) Der Antrag auf Hortförderung ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Die Hortförderung ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.
(7) Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hortförderung weg, so ist die Trägerin des Hortes verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt die Hortförderung anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen.
(8) Die Hortförderung verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Hortes am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Hortes trotz Vorliegen eines Bedarfs während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Hortgruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Abs. 6 zweiter Satz) zu kürzen.
(9) Zur Feststellung des Bedarfes nach Abs. 8 hat die Trägerin des Hortes die Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Hort besuchen, über die Möglichkeit einer Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon zu informieren und um schriftliche Mitteilung bis Ende März zu ersuchen, ob für die folgenden Hauptferien ein oder ein teilweiser Betreuungsbedarf besteht. Liegen einem Hort mindestens 15 Bedarfsmeldungen vor, so hat die Trägerin des Hortes während der Hauptferien im erforderlichen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe zu führen. Die Landesregierung ist unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Bedarfsmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(10) § 41 Abs. 2 bis 3a gilt sinngemäß.
23.09.2024
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