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§ 42c K-KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 42c
Förderungen aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG

Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:

  1. a) bei der Erfüllung der Aufgaben die pädagogischen Grundlagendokumente anzuwenden;
  2. b) die gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu verwenden;
  3. c) die Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen und Besuche der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Organen des Landes oder vom Land beauftragten Dritten sowie, soweit Mittel des Bundes gewährt werden, Organen des Bundes zu ermöglichen.

23.09.2024

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