§ 42c
Förderungen aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:
- a) bei der Erfüllung der Aufgaben die pädagogischen Grundlagendokumente anzuwenden;
- b) die gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu verwenden;
- c) die Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen und Besuche der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Organen des Landes oder vom Land beauftragten Dritten sowie, soweit Mittel des Bundes gewährt werden, Organen des Bundes zu ermöglichen.
23.09.2024
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