§ 42b
Elternbeitragsersatz im verpflichtenden Kindergartenjahr
(1) Das Land leistet, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36, als Ersatz für die fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen gemäß § 21 Abs. 5 für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nach diesem Gesetz oder gleichwertigen Gesetzen anderer Bundesländer bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro angemeldeten Kind und Monat für die Dauer von maximal zwölf Monate an die Trägerin eines Kindergartens, wenn keine Förderung gemäß § 37 bezogen wird.
(2) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.
(3) Der Elternbeitragsersatz im verpflichtenden Kindergartenjahr wird im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(4) § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.
13.03.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)