- AVG § 62 Abs 4: Eine Unrichtigkeit ist offenkundig, wenn der Bescheidadressat sie erkennen kann und die Behörde den Fehler bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermeiden können;
- AVG §§ 71, 72; VwGG § 13 Abs 1 Z 2: Der VwGH hält an der Entscheidung des verstärkten Senates fest, wonach vor Zurückweisung einer verspäteten Berufung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden werden muß
- FinStrG § 14 Abs 3, § 31 Abs 4 lit b: Die nicht in die Verjährungsfrist einzurechnende Anhängigkeit eines Strafverfahrens liegt nicht erst mit der förmlichen Einleitung, sondern bereits mit der Setzung von Verfolgungshandlungen vor
- FinStrG § 29: Der Zahlung von verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen nach Entdeckung der Tat durch eine abgabenbehördliche Prüfung kommt nicht die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu
- FinStrG § 83 Abs 1, § 56 Abs 2; BAO § 92 Abs 2: Eine mündliche Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zB durch mündliche Bekanntgabe anläßlich einer Vernehmung des Verdächtigen, ist im FinStrG nicht vorgesehen
- FinStrG § 82: Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kann auch auf einen Betriebsprüfungsbericht gestützt werden, wenn aus diesem im Einzelfall der Verdacht einer Abgabenverkürzung abgeleitet werden kann
- FinStrG § 82 Abs 1: Der Verdacht einer Schenkungssteuerhinterziehung setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, aus denen auf eine Schenkung oder freigebige Zuwendung geschlossen werden könnte
- FinStrG § 98 Abs 4: Geheimhaltungsbestimmungen in Dienstverträgen für den Fall der Strafverfolgung des Dienstgebers bewirken kein Beweisverwertungsverbot
- FinStrG § 98 Abs 4, BWG § 38: Beweismittel, die dem Bankgeheimnis unterliegen und der Behörde durch Beschlagnahme beim Rechtsanwalt der Bank bekannt werden, dürfen nicht zum Nachteil des Bankkunden verwendet werden
- VStG § 51e Abs 2: Die Berufungsbehörde ist nicht zur Verständigung des Beschuldigten verpflichtet, wenn dieser nur gegen die Strafhöhe berufen hat und die Behörde von einer mündlichen Verhandlung absehen will
- UNESCO-Abkommen Anlage B: Für die Anwendbarkeit der Begünstigungen des Abkommens auf einen eingeführten Gegenstand sind nur die Abkommensvorschriften und nicht der Zolltarif maßgeblich
- ZustellG § 7, § 16 Abs 5: Die Ersatzzustellung ist wirksam, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; die Heilung von Zustellmängeln setzt eine mangelhafte Zustellung voraus
- StVO § 25 Abs 2, § 52 Z 3 lit d und e: Eine Sackgasse innerhalb einer Kurzparkzone ist von dieser umfaßt, wenn an allen Ein- und Ausfahrtsstellen zur Kurzparkzone Vorschriftszeichen abgebracht sind;
- StVO § 48 Abs 4: Jede Kombination von Straßenverkehrszeichen mit Hinweisschildern auf derselben Anbringungsvorrichtung belastet die betreffende Verordnung mit einem Kundmachungsmangel
- FAG 1993 § 15 Abs 3 Z 5; WasserbezugsgebührenO Weiden 1993 §§ 2, 3: Die Bereitstellungsgebühr für Saisonalwasserbezieher ohne ordentlichen Wohnsitz hängt bei einer aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Anlage
- FAG 1989 § 15 Abs 3 Z 5; WasserbezugsgebührenO Weiden 1991: Einhebung der Bereitstellungsgebühr für jede anschlußpflichtige Liegenschaft,
- GlückspielG § 2, § 3, § 4 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 5; Burgenländisches VeranstaltungsG § 9, § 10 Abs 3: Die Anmeldung eines Automaten nach dem burgenländischen VeranstaltungsG bewirkt nicht die Rechtmäßigkeit seines Betriebes nach dem GlückspielG;
- Kärntner FremdenverkehrsabgabeG § 3 Abs 1, § 4 Abs 1, Abgaben-gruppe E: Ein Rechtsanwalt muß die mit der Einreihung in die Abgabengruppe E verbundene Vermutung durch Glaubhaftmachung entkräften, daß er aus dem Fremdenverkehr tatsächlich keinen Nutzen zieht
- Kärntner Orts- und NächtigungstaxenG § 3 Abs 1, § 3 Abs 5: Die Benützung einer Wohnung durch Mieter ist der Benützung durch den Eigentümer gleichzuhalten; der Eigentümer muß die Wohnung nicht zeitweilig selbst benützen
- Niederösterreichisches AnzeigenabgabeG § 2 Abs 2 letzter Satz, § 5 Abs 4; Niederösterreichische LAO § 94 Abs 1: Die Bruchteilsfestsetzung setzt eine Prüfung der Entsprechung der Tatbestände
- Niederösterreichische LAO §§ 163, 164, 186: Die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides; ein Rückzahlungsantrag setzt ein Guthaben am Abgabenkonto voraus
- Oberösterreichische BauO §§ 20, 21: Abgabepflicht für die Errichtung eines Gehsteiges im Zuge einer öffentlichen Verkehrsfläche; die Abgabenvorschreibung ist erst nach Beschlußfassung des Gemeinderates
- Oberösterreichisches FremdenverkehrsabgabeG § 3 Abs 2 lit b: Ein von der Fremdenverkehrsabgabe befreiter Aufenthalt zur Berufsausbildung liegt vor, wenn der Besuch der konkreten Schulung für einen gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsweg verpflichtend vorgeschrieben ist
- Oberösterreichisches LustbarkeitsabgabeG § 2 Abs 4 Z 9; LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 § 1 Abs 1, § 10 Abs 1, § 10 Abs 4b, § 17 Abs 1 Z 3: Die Vorführung von Filmen mittels Videorecorder fällt nicht unter den Begriff der „Vorführung von Bildstreifen“,
- ParkgebührenG Stadt Salzburg § 2 lit d: Trotz Ausnahmebewilligung besteht Abgabepflicht, wenn die Ausnahmebewilligung nicht in der im Ausnahmebewilligungsbescheid vorgeschriebenen Weise, dh „gut sichtbar“, im KFZ angebracht wird
- Steiermärkisches KanalabgabenG § 4 Abs 1: Wirtschaftsgebäude, die ungeachtet der Geschoßzahl lediglich hinsichtlich der Grundfläche einzurechnen sind, werden unabhängig davon berücksichtigt, ob sie tatsächlich an den Kanal angeschlossen sind
- FAG 1979 § 15 Abs 3; WasserleitungsgebührenO Stans § 5; KanalgebührenO Stans § 5: Ein Gasthaus oder ein Gast- und Schankbetrieb liegt auch vor, wenn nur Gäste des Nächtigungsbetriebes verköstigt werden
- Tiroler KurzparkzonenabgabeG § 2 Abs 2: Die Lenkerauskunft wird verweigert, wenn der Fahrzeughalter angibt, daß niemand das Fahrzeug gelenkt hat, sondern es geparkt war
- B-VG Art 18; WasserleitungsO Gemeinde Bürserberg: Begriff des Zweitwohnsitzes
- Wiener AnkündigungsabgabeG § 6 Abs 2; Wiener AnkündigungsV § 6 Abs 3; WAO § 7 Abs 1, § 54 Abs 1: Der Geschäftsführer des Rechtsträgers des Rundfunkunternehmens haftet für die Ankündigungsabgabe,