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AVG § 62 Abs 4: Eine Unrichtigkeit ist offenkundig, wenn der Bescheidadressat sie erkennen kann und die Behörde den Fehler bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermeiden können;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 744 Heft 24 v. 15.12.1997

die Berichtigung darf den Inhalt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht verändern

§ 62 Abs 4 AVG

§ 293 BAO

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