StPO § 281 Abs 1 Z 4: Durch die Ablehnung eines Erkundungsbeweises können Verteidungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden;ein Zurückbleiben des Vorsatzes hinter der Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur mit Berufung geltend gemacht werden
Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 31 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998