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StPO § 281 Abs 1 Z 1 und Z 4: Die Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn dieser Umstand vom Angeklagten sofort nach Kenntnisnahme geltend gemacht wurde;

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 31 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

schriftlich gestellte Beweisanträge sind in der Hauptverhandlung zu wiederholen, andernfalls stellt deren Nichtdurchführung keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften dar

§ 281 Abs 1 Z 1 StPO

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