schriftlich gestellte Beweisanträge sind in der Hauptverhandlung zu wiederholen, andernfalls stellt deren Nichtdurchführung keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften dar
§ 281 Abs 1 Z 1 StPO
schriftlich gestellte Beweisanträge sind in der Hauptverhandlung zu wiederholen, andernfalls stellt deren Nichtdurchführung keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften dar
§ 281 Abs 1 Z 1 StPO