Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | CFPG, COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 |
Schlagworte: | COFAG |
Verweise: | §§ 8 bis 12 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024 |
Allgemeines
Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, veröffentlicht im BGBl. I Nr. 86/2024 vom 18. Juli 2024, werden die bis 31. Juli 2024 von der COFAG besorgten Aufgaben iZm Förderanträgen auf den Bund/Bundesminister für Finanzen übertragen.
Die Aufgaben werden im hoheitlichen Bereich (3. Abschnitt COFAG-NoAG) vom jeweils zuständigen Finanzamt nach den Abgabenvorschriften der BAO vollzogen.
Die Aufgabe der Entscheidung über Förderanträge werden weiterhin im Zivilrechtsweg vollzogen (2. Abschnitt COFAG-NoAG).
A. Rückerstattung (3. Abschnitt des 2. Hauptstückes des COFAG-NoAG)
A.1. Allgemeines
A.1.1. Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches
Durch die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes des COFAG-NoAG (§§ 13 bis 18) wird der bis 1. August 2024 im Zivilrechtsweg durch die COFAG einklagbare Rückforderungsanspruch gegen den Vertragspartner durch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung ersetzt. Dieser besteht grundsätzlich in gleichem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie der bisherige zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG. Vertragspartner ist, wer aus einem Fördervertrag nach den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen, die in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG aufgelistet sind, berechtigt ist. Beträge, die ein Vertragspartner der COFAG dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht erhalten hat, sind gemäß § 13 COFAG-NoAG an den Bund zu leisten.
A.1.2. Prüfung nach den Abgabenvorschriften
Hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches sieht § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG vor, dass das zuständige Finanzamt nach den Bestimmungen der BAO und den übrigen die Abgaben regelnden und sichernden Vorschriften zu prüfen hat, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben. "Übrige die Abgaben regelnde und sichernde Vorschriften" sind zB die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
Für den Fall, dass eine Prüfung des Rückforderungsanspruches bereits vor dem 1. August 2024 nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020 eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wurde, gilt Folgendes: Gemäß § 18 Abs. 5 COFAG-NoAG gelten sämtliche Prüfungshandlungen als der BAO unterliegend. Dies betrifft sowohl die nach dem 1. August 2024 gesetzten als auch - rückwirkend - die vor dem 1. August 2024 gesetzten Prüfungshandlungen. Daher sind von § 2 Abs. 3 CFPG erfasste Ansprüche gegen Organwalter aus Prüfungen nicht nach diesem Gesetz erfasst, weil diese spezielle Haftungsregelung nur auf Ansprüche der COFAG gegen Bedienstete der Republik Österreich anzuwenden ist. Ab 1. August 2024 ist der Nachschauauftrag inklusive der Abgabenart "COFAG Rückerstattungsanspruch" zu erstellen und vorzuweisen.
Darüber hinaus hat der Vertragspartner gemäß § 18 Abs. 4 COFAG-NoAG sämtliche bisher gegenüber der COFAG bestehenden Mitwirkungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten aus den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ab 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt auszuüben. Dies betrifft zB die Verpflichtung bei Nichteinhaltung der maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bis 31. Dezember 2024 (Punkt 8.2.1 der Spätantragsrichtlinien) bzw. die Verpflichtung zur Mitteilung von Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Punkt 8.1.8 iVm 8.2.9 der Spätantragsrichtlinien). Von der Melde- und Informationspflicht sind außerdem insbesondere auch folgende nachträgliche Ereignisse umfasst:
- Versicherungsleistungen;
- Epidemieentschädigungen bzw. andere zu berücksichtigende Förderungen, die gegebenenfalls dieselben Fixkosten abdecken;
- Bestandszinsminderungen und
- sonstige nachträgliche Nachlässe durch Geschäftspartner zu Fixkosten (im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen).
A.1.3. Umfang des Rückerstattungsanspruches
Ein Rückerstattungsanspruch kann sich gemäß § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG aus drei unterschiedlichen Gründen ergeben:
1.der Auszahlungsbetrag übersteigt jenen Betrag, der dem Vertragspartner nach den für den Fördervertrag geltenden Verordnungen zugestanden wäre (Z 1);
2.der Auszahlungsbetrag übersteigt jenen Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich zugestanden wäre (Z 2);
3.der Vertragspartner hat sich nicht steuerlich wohlverhalten (Z 3).
Der Auszahlungsbetrag ist in § 2 Abs. 5 COFAG-NoAG definiert und besteht aus dem gesamten aufgrund eines Fördervertrages ausgezahlten Betrag einschließlich allfälliger Vorauszahlungen und Verrechnungen durch die COFAG oder den Bund, auch wenn die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt. In den Fällen von § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 2 COFAG-NoAG entspricht der Rückerstattungsanspruch dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Betrag, der zugestanden wäre. Dies gilt jedoch nur, wenn der Auszahlungsbetrag den Betrag, der zugestanden wäre, übersteigt. Im Fall des § 14 Abs. 2 Z 3 COFAG-NoAG entspricht der Rückerstattungsanspruch dem gesamten Auszahlungsbetrag. Rückzuerstatten sind nur jene Beträge, die der Vertragspartner nicht bereits an die COFAG oder den Bund zurückgezahlt hat.
§ 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG umfasst Fälle, in denen der im Fördervertrag vereinbarte Betrag wegen einer nach der einschlägigen Förderrichtlinie falschen Bemessungsgrundlage zu hoch ausgefallen ist - zB weil im Förderantrag falsche Angaben (zB zur Umsatzhöhe der Vorjahre, zu den Fixkosten oder zur unternehmerischen Tätigkeit) gemacht worden sind, weil die Förderrichtlinie durch den Antragsteller falsch ausgelegt worden ist (zB falscher Ansatz der Bestandszinsen) oder weil die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht (vollständig) erfüllt worden sind (zB ein Antrag auf einen weiteren Auszahlungsteilbetrag nicht gestellt worden ist oder weil der Vertragspartner bereits im Zeitpunkt der Auszahlung als Unternehmen in Schwierigkeiten zu beurteilen gewesen wäre oder weil sich Änderungen bei Bestandszinsenzahlungen gemäß § 3 Abs. 4 bis 6 COFAG-NoAG ergeben haben).
§ 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG betrifft Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, selbst aufgrund des Beihilfenrechts der Europäischen Union rechtswidrig ist. Das wäre zB der Fall, wenn eine Förderung an ein Unternehmen ausgezahlt worden ist, das erstmals nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III eingebracht hat und kein Umwidmungsantrag gestellt wurde, oder der Auszahlungsbetrag die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat. Wird eine Förderrichtlinie nachträglich an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst, etwa durch eine Verordnung nach § 3 Abs. 2 COFAG-NoAG, besteht in diesem Umfang kein Rückerstattungsanspruch. Ein negativer Rückerstattungsanspruch ist ausgeschlossen.
Ein Fall des § 14 Abs. 2 Z 3 COFAG-NoAG liegt vor, wenn ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der nach der derzeit geltenden Rechtslage aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 (in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023), zu einem Rückerstattungsanspruch geführt hätte. Dieses Bundesgesetz trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, das sind Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II, Ausfallsbonus III, Verlustersatz II, Verlustersatz III, Spätantragsrichtlinien sowie Obergrenzenrichtlinien; nicht aber Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz (weder für November, noch für Dezember).
Der Vertragspartner kann gemäß § 14 Abs. 3 COFAG-NoAG gegen den Rückerstattungsanspruch mit vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder gegen den Bund aus welchem Rechtstitel auch immer zustehen. Für eine Aufrechnung nach § 1438 ABGB müssen einander Forderungen gegenüberstehen, die nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten oder klagbar) und gleichartig (beides Geldforderungen) sind. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits feststehen und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen.
A.1.4. Ausnahme vom Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches
Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht gemäß § 18 Abs. 1 COFAG-NoAG nicht, wenn vor dem 1. August 2024:
- der Betrag gemäß § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG gegenüber dem Vertragspartner bereits vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht wurde, oder
- wenn über den Betrag gemäß § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG bereits ein Exekutionstitel vorliegt oder
- wenn eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde (zB in Raten) und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind.
Als gerichtliche Geltendmachung gilt auch die Anmeldung der Forderung in einem allfälligen Insolvenzverfahren des Vertragspartners. Wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, liegt ein Exekutionstitel vor oder wurde eine Vereinbarung über die Rückforderung getroffen, tritt der Bund in diese Ansprüche der COFAG ein. Dafür ist auch Voraussetzung, dass der Gegenstand der zivilrechtlichen Vereinbarung nicht bloß ein negativer Auszahlungsteilbetrag war. Negativer Auszahlungsteilbetrag ist jener Teilbetrag, um den der Auszahlungsbetrag aufgrund eines späteren Förderantrages vermindert wurde (§ 2 Abs. 6 COFAG-NoAG).
Ist für die Entscheidung über die Rückerstattung ein Verfahren über die Zuerkennung oder die Rückforderung einer finanziellen Leistung von Bedeutung, hat das zuständige Finanzamt gemäß § 18 Abs. 3 COFAG-NoAG den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten und das Ergebnis seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
A.2. Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches ist gemäß § 15 Abs. 1 COFAG-NoAG zu differenzieren: Ist die Auszahlung bereits vor Ablauf des 31. Juli 2024 erfolgt, entsteht der Rückerstattungsanspruch mit 1. August 2024. Ist die Auszahlung erst nach Ablauf des 31. Juli 2024 erfolgt, entsteht der Rückerstattungsanspruch mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
Die Rückerstattung ist gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (im Einklang mit der Grundregel in § 198 BAO) amtswegig vom zuständigen Finanzamt durch Abgabenbescheid festzusetzen. Wird eine in den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG enthaltene Bagatellgrenze nicht überschritten, ist keine Rückerstattung festzusetzen.
Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs tritt gemäß § 15 Abs. 3 COFAG-NoAG (im Einklang mit § 210 BAO) mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids ein. Die Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich durch Zustellung (§ 97 BAO).
Die Rückerstattung ist auf einem Abgabenkonto im Sinn des § 213 Abs. 2 BAO (abgesondert) zu verbuchen. Die Verrechnung von sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rückständen und Guthaben ist nach Maßgabe von § 214 BAO zulässig. Die Aufrechnung von Rückerstattungsansprüchen mit zivilrechtlichen Auszahlungsansprüchen ist gemäß § 1438 ABGB möglich, wobei auch § 214 Abs. 9 BAO zur Anwendung gelangen kann.
Die Verjährung ist in § 15 Abs. 4 COFAG-NoAG abweichend von §§ 207 und 208 BAO geregelt. Ein Rückerstattungsanspruch verjährt demnach zehn Jahre nach seinem Entstehen. Vor Ablauf des 31. Juli 2024 beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.
Die Anwendung des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wurde dem Grunde nach nicht ausgeschlossen. Wurde bei Antragstellung allerdings das strafgerichtliche Delikt des Betrugs (§ 146 StGB) verwirklicht, ändert sich durch die Neuordnung der der COFAG obliegenden Aufgaben und ihrer Wahrnehmung nichts an der gerichtlichen Strafbarkeit.
A.3. Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen
Rückerstattungsbeträge sind gemäß § 16 COFAG-NoAG zu verzinsen. Hierfür sind gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG zwei Fälle zu unterscheiden:
- Nach der Grundregel (§ 16 Abs. 1 1. Satz COFAG-NoAG) sind für den Zeitraum ab Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen.
- Nach der Sonderregelung (§ 16 Abs. 1 2. Satz COFAG-NoAG) sind für den Zeitraum ab Auszahlung bis zur Rückerstattung Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen.
Der Auszahlungszeitpunkt richtet sich nach § 2 Abs. 7 COFAG-NoAG. Danach ist die "Auszahlung" die aufgrund eines Fördervertrages erfolgte Zahlungsanweisung der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG). Bei mehreren Zahlungsanweisungen aufgrund eines Fördervertrages gilt die letzte Zahlungsanweisung als "Auszahlung". "Auszahlung" ist weiters die Verrechnung bzw. Aufrechnung von Förderbeträgen durch die COFAG oder den Bund zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisung des saldierten Betrages bzw. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rückerstattungsbetrages oder der Saldierung auf null. Bei der Zinsberechnung bis zur Bekanntgabe des Bescheids wird ein Postlauf von fünf Werktagen berücksichtigt.
Um eine allfällige Doppelverzinsung zu vermeiden, kommt es zu keiner Verzinsung des Rückerstattungsanspruches nach § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, wenn bereits aufgrund einer Stundung oder Aussetzung (§ 212, § 212a BAO) Zinsen anfallen.
Für Fallkonstellationen, in denen die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen besteht, ist gemäß § 16 Abs. 2 COFAG-NoAG jeder Teilbetrag, der über das Zustehende hinausgeht, ab dem Zeitpunkt seiner jeweiligen Zahlungsanweisung durch die BHAG zu verzinsen. Dasselbe gilt für Zahlungsanweisungen nach allfälliger Verrechnung bzw. Aufrechnung. Ergibt sich nach Verrechnung bzw. Aufrechnung eines Betrages aus der Rückforderung oder einer Saldierung auf null durch die COFAG keine Zahlungsverpflichtung, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt der entsprechenden Bekanntgabe. Dies gilt auch, wenn nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag bekannt gegeben wurde (§ 2 Abs. 6 COFAG-NoAG). Falls die Bekanntgabe der Zahlungsverpflichtung oder der Saldierung auf null nicht bereits mit der zweiten Auszahlungstranche, sondern erst mit einer späteren (dritten) Auszahlungstranche erfolgt ist, beginnt die Verzinsung mit dem Datum der Bekanntgabe der letzten Zahlungstranche.
Die Zinsen werden gemäß § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG vom zuständigen Finanzamt durch Abgabenbescheid festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 BAO. Im Einklang mit der bereits in § 205, § 205a und § 205c BAO vorgesehenen Bagatellgrenze von 50 Euro für die Anspruchs-, Gutschrifts-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen, sind auch diese Zinsen nicht festzusetzen, wenn sie den Betrag von 50 Euro unterschreiten.
A.4. Datenverarbeitung
Die Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch das zuständige Finanzamt ist gemäß § 20 Abs. 2 COFAG-NoAG zulässig, soweit dies für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs oder die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erforderlich ist. Dies schließt die Einbringung mit ein (vgl. § 1 Abs. 3 BAO).
A.5. Zuständigkeit
Für die Erhebung der Rückerstattung ist gemäß § 17 Abs. 1 COFAG-NoAG jenes Finanzamt zuständig, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist bzw. jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vertragspartners zuständig wäre, wenn dieser Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre. Aufgrund dieser weiten Formulierung sind zB auch "Liebhaberei"-Fälle erfasst. Gemäß § 17 Abs. 2 COFAG-NoAG ist das BFG das zuständige Verwaltungsgericht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
A.6. Anwendbarkeit
Das COFAG-NoAG ist mit 19. Juli 2024 in Kraft getreten (§ 25 COFAG-NoAG).
B. Zivilrecht
Die Gewährung noch offener Förderanträge erfolgt weiter nach Zivilrecht. In diesem Bereich ist die BAO nicht anwendbar, aber auch kein anderes Verfahrensrecht.
Es gelten neben Spezialbestimmungen im COFAG-NoAG insb. die veröffentlichten Förderbedingungen sowie die Richtlinien und FAQs.
B.1. Zuständigkeit
Die Gewährung noch offener Förderanträge erfolgt ab 1. August 2024 durch den Bundesminister für Finanzen. Gemäß § 8 Abs. 2 COFAG-NoAG kann dieser eine Dienststelle in seinem Wirkungsbereich als Abwicklungsstelle beauftragen.
Diese Abwicklungsstelle ist das Finanzamt für Großbetriebe.
B.2. Offene Förderungen
B.2.1. Prüfung eines offenen Förderantrages - inhaltlich
Die Prüfung eines offenen Förderantrages gliedert sich in eine Prüfung der Formalvoraussetzungen und eine Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen.
Prüfung der Formalvoraussetzungen
Die Förderstelle prüft zunächst ob der Förderantrag zulässig ist. Diese Prüfung erfolgte bei elektronischen Anträgen großteils über das Verfahren. Die Zulässigkeit des Antrages richtet sich nach den jeweiligen Förderbedingungen (https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/ ).
Kommt die Förderstelle zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist, ist der Antrag abzulehnen. Es ergeht ein Ablehnungsschreiben an den Antragsteller. Wie bisher kann das Schreiben per E-Mail versendet werden, das für Zwecke des Fördervertrags als schriftlich gilt. Gegen die Ablehnung kann eine Klage erhoben werden, die gegen den Bund zu richten ist. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dem Fördervertrag können gemäß Förderbedingungen ausschließlich vor dem in Handelssachen zuständigen Gericht für Wien, Innere Stadt, geltend gemacht werden.
Inhaltliche Prüfung
Erweist sich der Antrag als zulässig, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die inhaltlichen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese finden sich ebenfalls in den Förderbedingungen (https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/ ).
Gemäß § 9 Abs. 1 COFAG-NoAG kann die Abwicklungsstelle zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugängliche Informationen heranziehen.
Die Verwertung von Informationen, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, ist zulässig, wenn ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten (§ 48a Abs. 4 lit. c BAO).
Ist ein Förderantrag unvollständig oder nicht nachvollziehbar, ist der Antragsteller unter Setzung einer zwei Monate nicht übersteigenden Nachfrist aufzufordern, die erforderlichen Ergänzungen binnen dieser Frist vorzunehmen (§ 9 Abs. 2 COFAG-NoAG). Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.
Eine Verlängerung dieser Frist ist nur zulässig, wenn der Antragsteller durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (vgl. § 146 ZPO). Dies kann zB höhere Gewalt oder plötzliche schwere Erkrankung sein.
Den Antragsteller trifft gemäß § 9 Abs. 3 COFAG-NoAG eine Mitwirkungspflicht; er ist verpflichtet der Förderstelle ohne unnötigen Aufschub alle Auskünfte zu erteilen, sowie proaktiv über Änderungen, die zur Beurteilung seines Antrages bedeutend sein können, zu informieren.
Erweist sich der Antrag als zulässig, aber liegen die Antragsvoraussetzungen nicht vor, hat die Förderstelle den Förderantrag abzuweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt werden oder Ausschlussgründe vorliegen. Diese finden sich in den Förderbedingungen (https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/ ).
Die Entscheidung ist zu begründen (§ 10 Abs. 2 COFAG-NoAG). Das Abweisungsschreiben wird per E-Mail versandt. Es werden die vom Antragsteller bekannt gegebenen Kontaktdaten verwendet. Gegen die Abweisung kann eine Klage erhoben werden, die gegen den Bund zu richten ist. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dem Fördervertrag können gemäß Förderbedingungen ausschließlich vor dem in Handelssachen zuständigen Gericht für Wien, Innere Stadt, geltend gemacht werden.
Erweist sich der Förderantrag als zulässig und inhaltlich richtig, ist die Förderung entweder durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung zu gewähren, soweit keine Aufrechnung gemäß §§ 1438 ff ABGB zu erfolgen hat. Das Annahmeschreiben wird per E-Mail versandt. Es werden die vom Antragsteller bekannt gegebenen Kontaktdaten verwendet.
Erweist sich der Förderantrag als zulässig aber ist die Förderhöhe unrichtig, ist die Abweichung zu begründen und dem Antragsteller durch förmliche schriftliche Erklärung mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 COFAG-NoAG). Das Annahmeschreiben wird per E-Mail versandt. Es werden die vom Antragsteller bekannt gegebenen Kontaktdaten verwendet. Die Auszahlung erfolgt in der festgestellten Förderhöhe, soweit keine Aufrechnung gemäß §§ 1438 ff ABGB zu erfolgen hat.
Gegen die abweichende Förderhöhe kann eine Klage erhoben werden, die gegen den Bund zu richten ist. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dem Fördervertrag können gemäß Förderbedingungen ausschließlich vor dem in Handelssachen zuständigen Gericht für Wien, Innere Stadt, geltend gemacht werden.
Aufrechnung nach §§ 1438 ff ABGB
Eine Aufrechnung gemäß §§ 1438 ff ABGB findet insbesondere dann statt, wenn der Förderwerber offene verrechenbare Abgabenrückstände hat.
Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2024
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | CFPG, COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 |
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Verweise: | §§ 8 bis 12 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024 |