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§ 10 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 2

Fördervertrag

§ 10.

(1) Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.

(2) Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.

(3) Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen entsprechend §§ 1438ff ABGB aufrechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten, klagbar oder behördlich festgestellt) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits eingetreten sein und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Für Zwecke der Durchführung der Aufrechnung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40273776

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