vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Entscheidung über den Förderantrag

§ 9.

(1) Die nach § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.

(2) Soweit ein Förderantrag unvollständig oder nicht nachvollziehbar ist, ist der Antragsteller von der Abwicklungsstelle unter Setzung einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die erforderlichen Ergänzungen binnen dieser Frist vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 146 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert BGBl. Nr. 77/2023, zulässig.

(3) Zur Prüfung der mit einem Förderantrag begehrten Ansprüche durch die zuständige Abwicklungsstelle ist der Antragsteller verpflichtet, dieser ohne unnötigen Aufschub alle Auskünfte zu erteilen und diese aus eigenem über alle Änderungen zu informieren, die für die Beurteilung der begehrten Ansprüche von Bedeutung sein könnten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263973

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)