9.2.1 Allgemeines und Verhältnis zu anderen Investitionsbegünstigungen
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind und eine Mindestnutzungsdauer von vier Jahren haben (siehe näher Rz 3814), kann ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser wird von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bemessen und zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung des Wirtschaftsgutes gewährt. Der Abgabepflichtige hat hinsichtlich der Geltendmachung dem Grunde nach ein Wahlrecht (zur Höhe siehe Rz 3806 ff). Durch einen erhöhten Freibetrag für ökologische Investitionen werden klimafreundliche Maßnahmen zusätzlich gefördert (siehe Rz 3808).Wie bei der Absetzung für Abnutzung ist auch für den Investitionsfreibetrag Voraussetzung, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen zurechenbar ist, dh., dass er zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist (siehe Rz 123 ff). Folglich kann auch ein Leasingnehmer den Investitionsfreibetrag für geleaste Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, wenn dieser wirtschaftlicher Eigentümer ist. Zu Mieterinvestitionen vgl. Rz 3123 und 3817.Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt. Allerdings ist umgekehrt zu beachten, dass der Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter ausgeschlossen ist, für die in § 8 EStG 1988 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (§ 11 Abs. 3 Z 2 EStG 1988; siehe Rz 3817).Kommt es im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu einer Teilwertabschreibung, ist die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages in unveränderter Höhe auch neben der Teilwertabschreibung zulässig.
Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ist nur bei den betrieblichen Einkunftsarten zulässig und setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme ist - unabhängig von der Bezahlung - die Anschaffung oder Herstellung (siehe Rz 3819).Damit steht die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages auch Körperschaften offen. Vermögensverwaltende Körperschaften erzielen aufgrund des § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets betriebliche Einkünfte und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen (siehe dazu auch Rz 3810).
Der Investitionsfreibetrag steht jedoch nicht zu, wenn der Gewinn nach § 17 EStG 1988 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt wird (§ 11 Abs. 1 Z 4 EStG 1988).
Da die für Zwecke des Investitionsfreibetrages begünstigte Investitionssumme mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr betraglich gedeckelt ist (Rz 3810), ist auch die gleichzeitige Inanspruchnahme forschungsfördernder Maßnahmen (Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988) zulässig.Bei natürlichen Personen ist auch die gleichzeitige Inanspruchnahme der Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG 1988) zulässig, allerdings vermindern sich durch die Übertragung stiller Reserven die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes für Zwecke des Investitionsfreibetrages.
Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, scheiden von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages aus (siehe zum Ausschlusskatalog gemäß § 11 Abs. 3 EStG 1988 Rz 3817). Allerdings ist der Anwendungsbereich der beiden Regelungen nicht deckungsgleich; so sind zB Gebäude oder Wertpapiere von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages generell ausgenommen, nicht hingegen von der Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages und der (befristeten) COVID-19-Investitionsprämie schließt sich nicht aus. Die COVID-19-Investitionsprämie führt nicht zu einer Kürzung der für den Investitionsfreibetrag maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe Rz 3714).
9.2.2 Höhe und Deckelung
9.2.2.1 Allgemeines
Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und beträgt daher insgesamt 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe dazu Rz 3808 ff).
In Zusammenschau mit dem Investitionshöchstbetrag von 1.000.000 Euro (siehe Rz 3810) ergibt sich aufgrund des Investitionsfreibetrages daher höchstens ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug von 100.000 (10%) bzw. 150.000 Euro (15%) pro Wirtschaftsjahr.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Investitionsfreibetrages kommen die (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe Rz 2188 ff) bzw. die aktivierten Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Betracht. § 6 Z 10 und § 12 Abs. 6 EStG 1988 sind gegebenenfalls zu beachten.9.2.2.2 Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind (Öko-IFB-VO)
Die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenden Wirtschaftsgüter werden abschließend in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO), BGBl. II Nr. 155/2023, genannt. Die Öko-IFB-VO ist für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2022 anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Öko-IFB-VO).Für die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 Öko-IFB-VO genannten Wirtschaftsgüter kann ein erhöhter Investitionsfreibetrag von 15% (Öko-IFB) geltend gemacht werden. Die darin genannten Wirtschaftsgüter können dabei allgemein in zwei Kategorien unterteilt werden:
- Wirtschaftsgüter, bei denen abstrakt an die Gewährung einer Direktförderung des Bundes angeknüpft wird (§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. a Öko-IFB-VO); siehe dazu Rz 3808a. In diesen Fällen sind die Regelungen des § 2 Öko-IFB-VO zur Plausibilisierung der inhaltlichen Fördervoraussetzungen zu beachten, sollte eine Förderung nicht beantragt oder aus formalen Gründen nicht gewährt werden; siehe dazu Rz 3808b.
- Wirtschaftsgüter, die unmittelbar in der Öko-IFB-VO genannt werden (§ 1 Abs. 2 Z 2, Z 3, Z 4 lit. b sowie Z 5 bis Z 7); siehe dazu Rz 3808c.
- § 1 Abs. 2 Z 1 Öko-IFB-VO betrifft Wirtschaftsgüter, für die eine Umweltförderung des Bundes gewährt wird. Ein Öko-IFB steht danach für Wirtschaftsgüter zu, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist und für die von der zuständigen Förderstelle - der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) - eine Förderung gewährt wird. Darunter fallen unter anderem Anschaffungen und Herstellungen im Bereich der Wasserwirtschaft, der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings, wie zB die Errichtung von Anlagen zur betrieblichen Abwasserreinigung, Abfallbehandlung oder Altlastensanierung. Das UFG umfasst jedoch auch die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten klimafreundlichen Heizungen, für die gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ein Investitionsfreibetrag auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn diese Teil des Gebäudes sind (siehe dazu näher Rz 3817).
- § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a Öko-IFB-VO betrifft Wirtschaftsgüter zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene. Ein Öko-IFB steht danach für Wirtschaftsgüter zu, die der Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene dienen und für die durch die zuständige Förderstelle - die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) - eine Förderung nach den einschlägigen Förderprogrammen des Bundes gewährt wird. Als solche kommen das Programm für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie von Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs, SA. 104987 (2022/N) oder das Investitionsförderprogramm Kombinierter Güterverkehr, SA. 60132 (2021/N) in Betracht.
Die Gewährung einer Direktförderung nach dem UFG oder KLI.EN-FondsG oder nach den Förderprogrammen des Bundes zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene dienen nur der abstrakten Bestätigung hinsichtlich der Zuordenbarkeit des Wirtschaftsgutes zum Bereich Ökologisierung. Die Beurteilung der allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages sowie die Ermittlung der für den Investitionsfreibetrag maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten obliegt dem zuständigen Finanzamt.
Sowohl im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Z 1 Öko-IFB-VO (Förderung nach UFG oder KLI.EN-FondsG) als auch von § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a Öko-IFB-VO (Förderung zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) gilt eine Förderung für Zwecke des Öko-IFB auch dann als gewährt, wenn von der zuständigen Förderstelle zwar (noch) keine Förderung gewährt wurde, aber eine Förderzusage vorliegt. Wurde vom Steuerpflichtigen auf Basis der Förderzusage im Rahmen der Veranlagung bereits ein Öko-IFB berücksichtigt, wird aber entgegen der Förderzusage letztlich keine Förderung gewährt, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht vorliegen, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO (§ 1 Abs. 3 Öko-IFB-VO). Der geltend gemachte Investitionsfreibetrag ist folglich rückgängig zu machen. Wird eine Förderung hingegen nicht aus inhaltlichen, sondern aus rein formalen Gründen nicht gewährt, ist dies für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages unschädlich, wenn eine Plausibilisierung der inhaltlichen Fördervoraussetzungen nach Maßgabe von § 2 Öko-IFB-VO erfolgt und dadurch eine Zuordnung zum Bereich Ökologisierung dargelegt wird (siehe dazu Rz 3808b).
Wurde im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Z 1 (Förderung nach UFG oder KLI.EN-FondsG) oder von § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a Öko-IFB-VO (Förderung zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) eine Förderung durch die jeweilige Förderstelle (KPC oder SCHIG) aus verschiedensten formalen Gründen nicht gewährt (zB weil die Antragsfrist für die Förderung vom Steuerpflichtigen versäumt wurde oder die Fördergelder bereits ausgeschöpft sind), ist die Regelung des § 2 Öko-IFB-VO zu beachten. Danach kann - um den erhöhten Investitionsfreibetrag für die jeweilige Anschaffung oder Herstellung dennoch in Anspruch nehmen zu können - das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Förderung im Auftrag des Steuerpflichtigen plausibilisiert werden. Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische, dh. "grobe" Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken. Für die Vornahme einer solchen Plausibilisierung kommen in Frage:- Dritte fachkundige Personen mit einschlägigem Fachgebiet; dazu zählt entweder ein Ziviltechniker, ein Ingenieurbüro oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.
- Die jeweilige Förderstelle (KPC oder SCHIG). Die Vornahme der Plausibilisierung durch die KPC oder SCHIG erfolgt für den Steuerpflichtigen unentgeltlich, kann jedoch aufgrund der zeitlichen Befristung (§ 3 Abs. 2 Öko-IFB-VO) letztmalig für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1.1.2026 beantragt werden. Die Plausibilisierung durch KPC oder SCHIG muss längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der jeweiligen Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vom Steuerpflichtigen beantragt werden (§ 2 Abs. 2 Öko-IFB-VO).
Im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Z 1 Öko-IFB-VO (Förderung nach UFG oder KLI.EN-FondsG) kann darüber hinaus für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50.000 Euro die Plausibilisierung der inhaltlichen Fördervoraussetzungen auch durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen (§ 2 Abs. 3 Öko-IFB-VO); eine Plausibilisierung durch fachkundige Dritte oder die zuständige Förderstelle KPC ist diesfalls nicht erforderlich. Stattdessen ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamtes durch den Steuerpflichtigen selbst glaubhaft zu machen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nach dem UFG oder KLI.EN-FondsG zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des jeweiligen Wirtschaftsgutes erfüllt waren. Dadurch haben Steuerpflichtige die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Öko-IFB auch dann, wenn eine Direktförderung nach dem UFG oder KLI.EN-FondsG nicht beantragt oder eine Plausibilisierung durch die KPC durch den Steuerpflichtigen nicht innerhalb der 3-monatigen Frist beantragt wurde. Die betragliche Grenze von 50.000 Euro ist wirtschaftsgutbezogen anzuwenden und bezieht sich auch bei Aktivierung von Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten stets auf die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines einzelnen Wirtschaftsgutes.
Abseits der Anknüpfung an die Gewährung einer Direktförderung kann für folgende Wirtschaftsgüter ein Öko-IFB in Anspruch genommen werden:- Zu den emissionsfreien Fahrzeugen ohne Verbrennungsmotor (lit. a) zählen: Elektro-Kraftfahrzeuge (Battery Electric Vehicles, BEV; siehe zu den Elektrofahrzeugen und zur Berücksichtigung der Luxustangente auch Rz 3817), Brennstoffzellenfahrzeuge (Fuel Cell Electric Vehicles, FCEV) sowie E-Sonderfahrzeuge (BEV oder FCEV) wie beispielsweise E-Stapler, E-Baumaschinen, E-Bagger, E-Traktoren, E-Radlader, E-Reach-Stacker, E-Erntemaschinen, E-Schiffe, E-Boote, E-Fähren, E-Flugzeuge, E-Flugzeug-Schlepper, E-Pistenraupen, E-Karts, E-Motorschlitten, E-Raupenfahrzeuge, E-Fahrzeuge für Streu- oder Schneeräumarbeiten, E-Eismaschinen, E-Hoftracs, E-Quads, E-Baustellenkipper, E-Abfallsammelfahrzeuge, E-Mischwagen, E-Pumpwagen, E-Kranwagen, E-Fahrzeuge für Straßen- und Kanalreinigung, E-Kehrmaschinen, E-Einsatzfahrzeuge, E-Bestattungsfahrzeuge, E-Leiterfahrzeuge, E-Pannen- und Abschleppfahrzeuge. Hintergrund der Aufzählung ist, dass es bei den genannten Fahrzeugen jeweils eine mit fossilen Brennstoffen betreibbare Alternative gibt, sodass mit dem Öko-IFB die Anschaffung und Herstellung von emissionsfreien Alternativen gefördert werden soll.
- Zu den E-Ladestationen (lit. b) zählen Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist (Normalladen, beschleunigtes Laden, Schnellladen). Dazu zählen auch nicht öffentlich zugängliche E-Ladestationen (wie insbesondere innerbetriebliche Ladestationen) inklusive intelligente Ladekabel (sog. "Wallboxen").
- Zu den Wasserstofftankstellen (lit. c) zählen Tankstellen, an denen ausschließlich Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Brennstoffzellenfahrzeuge erhältlich ist. Dazu zählen auch nicht öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen.
- Neben Fahrrädern kann ein Öko-IFB auch für Transporträder und Spezialfahrräder, jeweils mit und ohne Elektroantrieb, sowie für Fahrradanhänger (§ 1 Abs. 2 Z 3 Öko-IFB-VO) geltend gemacht werden.
Wirtschaftsgüter im Bereich der (aktiven) Mobilität: Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c Öko-IFB-VO) sowie Fahrräder (§ 1 Abs. 2 Z 3 Öko-IFB-VO):
- Wirtschaftsgüter zur Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene betreffend Rollendes Material für den Schienengüterverkehr (insbesondere Güterwaggons sowie sonstige Schienenfahrzeuge für den Güterverkehr, die elektrisch bzw. emissionsfrei ohne Verbrennungsmotor betrieben werden; § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b Öko-IFB-VO). Können die Wirtschaftsgüter hingegen mit fossiler Energie betrieben werden, steht nicht der erhöhte Investitionsfreibetrag, sondern der reguläre Investitionsfreibetrag von 10% zu (vgl. § 1 Abs. 2 Z 8 Fossile Energieträger-Anlagen-VO; siehe Rz 3818).
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG idgF - wie insbesondere Wasser, Sonne oder Wind -, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde E-Control gemäß § 81 EAG registriert sind (§ 1 Abs. 2 Z 5 Öko-IFB-VO). Darunter fallen beispielsweise Photovoltaikanlagen oder Windräder. Wird bei derartigen Wirtschaftsgütern vom Wahlrecht zur Aktivierung von Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 11 Abs. 4 EStG 1988) Gebrauch gemacht, steht der Öko-IFB bereits hinsichtlich der aktivierten Teilbeträge zu, auch wenn die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank erst bei Fertigstellung erfolgt. § 1 Abs. 2 Z 5 Öko-IFB-VO ist analog auch auf Erweiterungsinvestitionen in abstrakt gemäß EAG begünstigte Anlagen anwendbar, auch wenn für derartige Anlagen nach den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften noch keine - wie nunmehr im EAG für derartige Neuanlagen vorgesehene - Registrierungspflicht bei Fertigstellung bestand. Folglich kann auch für Erweiterungsinvestitionen in Anlagen, die noch dem Ökostromgesetz 2012 unterliegen (zB Windräder für bestehende Windparks), der Öko-IFB zustehen.
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan (§ 1 Abs. 2 Z 5 Öko-IFB-VO).
- Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie (zB auf elektrochemischer Basis) aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG idgF (wie insbesondere Wasser, Sonne oder Wind) in Akkumulatoren aufnimmt und für eine zeitlich verzögerte Nutzung wieder zur Verfügung stellt. Derartige Anlagen dienen somit der "Zwischenspeicherung" des gewonnenen Stroms für eine spätere, vom Zeitpunkt der Erzeugung des Stroms losgelöste Nutzung.
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG idgF.
Stromerzeugung (§ 1 Abs. 2 Z 5 Öko-IFB-VO), Stromspeicherung (§ 1 Abs. 2 Z 6 Öko-IFB-VO) und Erzeugung von Wasserstoff (§ 1 Abs. 2 Z 7 Öko-IFB-VO) jeweils im Zusammenhang mit erneuerbaren Quellen:
9.2.2.3 Ermittlung des Investitionshöchstbetrages
Der Investitionsfreibetrag kann - ungeachtet des anzuwendenden Prozentsatzes (siehe Rz 3806) - insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Investitionshöchstbetrag). Umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), dh. im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren (für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel).Zu den Auswirkungen von Umgründungen mit abweichenden Stichtagen auf den Investitionshöchstbetrag siehe näher UmgrStR 2002 Rz 122.
In Bezug auf den Investitionshöchstbetrag ist keine steuersubjektbezogene, sondern eine betriebsbezogene Betrachtung maßgeblich. Vor diesem Hintergrund gilt:- Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der Investitionsfreibetrag sowie der Investitionshöchstbetrag folglich mehrfach - einmal pro Betrieb - geltend gemacht werden.
- Mitunternehmerschaften haben als eigenständiges Gewinnermittlungssubjekt im Rahmen der Gewinnermittlung den Investitionsfreibetrag in Bezug auf Wirtschaftsgüter in ihrem eigenen (und einzigen; siehe Rz 5832) Betrieb geltend zu machen. Bei Anschaffungen/Herstellungen von begünstigten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens durch die Mitunternehmerschaft kann der Investitionsfreibetrag von dieser nur einheitlich, dh. nicht gesondert nach Gesellschaftern geltend gemacht werden. Auch für Zwecke des Investitionshöchstbetrages ist bei Personengesellschaften von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, sodass der Investitionshöchstbetrag nur einmal pro Personengesellschaft zusteht. Auch für Sonderbetriebsvermögen kann (im Rahmen des Investitionshöchstbetrages der Gesellschaft) ein IFB geltend gemacht werden.
- Hält ein Mitunternehmer die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Betriebsvermögen eines eigenständigen Betriebes, kann der Investitionsfreibetrag auf beiden Betriebsebenen - einmal bezogen auf Anschaffungen/Herstellungen im eigenen Betrieb des Mitunternehmers, einmal bezogen auf Anschaffungen/Herstellungen im Betrieb der Mitunternehmerschaft (im Rahmen des Feststellungsverfahrens) - jeweils gesondert bis zur Höhe des jeweiligen betriebsbezogenen Investitionshöchstbetrages von 1.000.000 Euro ausgeschöpft werden. Bei einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft kann der IFB auch auf beiden Ebenen geltend gemacht werden, sofern im jeweiligen Betrieb jeweils begünstigte Investitionen getätigt werden. Die Aufteilung von Betriebsausgaben aufgrund eines auf Ebene einer Mitunternehmerschaft in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages auf deren Gesellschafter erfolgt grundsätzlich entsprechend der laufenden Gewinnverteilung. Weicht jedoch die Vermögensbeteiligung der Gesellschafter von der laufenden Gewinnverteilung an die Gesellschafter ab, folgt die Aufteilung des auf Ebene der Mitunternehmerschaft in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages - der Aufteilung von Betriebsausgaben aufgrund der Absetzung für Abnutzung entsprechend - der Vermögensbeteiligung. Betriebsausgaben aufgrund eines auf Ebene einer Mitunternehmerschaft in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrages für Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters (zur Geltendmachung des Investitionsfreibetrages für Sonderbetriebsvermögen durch die Mitunternehmerschaft siehe den zweiten Aufzählungspunkt) sind nur diesem Gesellschafter zuzurechnen.
- Auch bei Kapitalgesellschaften ist für Zwecke des Investitionsfreibetrages von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, sodass der Investitionshöchstbetrag von Anschaffungs- und Herstellungskosten iHv 1.000.000 Euro einmal pro Kapitalgesellschaft zusteht. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 3 KStG 1988, wonach eine Kapitalgesellschaft ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und für sämtliche Betätigungen eine einheitliche Gewinnermittlung vornimmt (vgl. KStR 2013 Rz 402). Folglich können auch vermögensverwaltende § 7 Abs. 3 KStG 1988-Körperschaften den Investitionsfreibetrag von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 1.000.000 Euro geltend machen.
- Ist eine § 7 Abs. 3 KStG 1988-Körperschaft Gruppenmitglied oder Gruppenträger einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988, bleibt diese ein eigenständiges Gewinnermittlungssubjekt, weshalb auch der Investitionsfreibetrag auf Ebene der jeweiligen Körperschaft geltend zu machen ist und der Investitionshöchstbetrag von 1.000.000 Euro einmal pro Körperschaft zusteht.
- Bei unter § 7 Abs. 2 KStG 1988 fallenden Körperschaften kann der Investitionsfreibetrag bzw. der Investitionshöchstbetrag - wie bei natürlichen Personen mit mehreren Betrieben (siehe erstes Aufzählungszeichen) - mehrfach geltend gemacht werden (pro Betrieb einmal).
Zum Investitionshöchstbetrag bei Umgründungen siehe UmgrStR 2002 Rz 123.