15.6 Verpflichtender gemeinsamer Lohnsteuerabzug (§ 47 Abs. 4 EStG 1988
Gemäß der Verordnung des BMF gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. II Nr. 55/2001 idgF, ist eine gemeinsame Versteuerung (bei weiterhin getrennter Auszahlung) vorzunehmen, wenn folgende steuerpflichtige Bezüge gleichzeitig einer Person zufließen:- Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung nach dem ASVG, BSVG, GSVG, B-KUVG sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG),
- Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund,
- Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
- Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur Gemeinde Wien und
- Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen, sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016.
Werden von einer auszahlenden Stelle im Kalenderjahr keine laufenden Bezüge, sondern lediglich nicht steuerbare Leistungen, steuerfreie Bezüge oder Bezüge, die mit einem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 4 oder 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern sind, ausgezahlt, hat hinsichtlich dieser Bezüge keine gemeinsame Versteuerung zu erfolgen.
Bei gleichzeitigem Zufließen von steuerpflichtigen Bezügen im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988, die nicht gemäß § 1 und 2 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 55/2001 idgF, zwingend gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung von jener bezugsauszahlenden Stelle vorgenommen werden, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 bzw. gemäß § 102 EStG 1988