- Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung nach dem ASVG, BSVG, GSVG, B-KUVG sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG),
- Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund und
- Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 55/2001 idgF, ist ab 1. Jänner 2002 auch auf
- Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur Gemeinde Wien und
- Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen die gemeinsame Versteuerungsvorschrift anzuwenden.
Werden von einer auszahlenden Stelle im Kalenderjahr keine laufenden Bezüge, sondern lediglich nicht steuerbare Leistungen, steuerfreie Bezüge oder Bezüge, die mit einem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 4 oder 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern sind, ausgezahlt, hat hinsichtlich dieser Bezüge keine gemeinsame Versteuerung zu erfolgen.
Bei gleichzeitigem Zufließen von steuerpflichtigen Bezügen im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988, die nicht gemäß § 1 und 2 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 55/2001 idgF, zwingend gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung von jener bezugsauszahlenden Stelle vorgenommen werden, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen.