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19.1.2. Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft

BMF2023-0.877.67515.12.2023

Rz 2602a
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (angefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002) sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn

19.1.2.1. Allgemeines

Rz 2602b
Die Bestimmung betreffend Übergang der Steuerschuld stellt nicht darauf ab, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger inländischer Unternehmer ist. Wird die Bauleistung einem ausländischen Unternehmer gegenüber erbracht, der seinerseits zur Erbringung der Bauleistung beauftragt worden ist, kommt es daher zum Übergang der Steuerschuld.

Die Bestimmungen betreffend den Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen sind auf pauschalierte Landwirte, die Bauleistungen erbringen (zB Erdaushub), nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht anzuwenden, da dies zu einer Kürzung des pauschalierten Vorsteuerabzuges führen würde.

19.1.2.2. Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994)

Rz 2602c
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Beseitigung oder Reinigung von Bauwerken dienen (vgl. EuGH 13.12.2012, Rs C-395/11 , BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH).

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauwerken zählen daher sämtliche Hoch- und Tiefbauten (zB Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos. Weiters gehören zu den Bauwerken Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, zB Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen.

Folgende Leistungen sind, wenn sie als selbständige Hauptleistungen zu beurteilen sind, keine Bauleistungen:

Auch die Überlassung von Arbeitskräften ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung als Bauleistung anzusehen, wenn die überlassenen Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen.

Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt (zB Einbau von Küchen, Ladeneinrichtungen), kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt. Ist jedoch inhaltlich das Vorliegen einer Bauleistung von vornherein ausgeschlossen, kommt es auch dann nicht zum Übergang der Steuerschuld, wenn die am Leistungsaustausch Beteiligten einvernehmlich davon ausgehen (siehe auch VwGH 25.4.2018, Ro 2017/13/0003).

Beispiele zur Abgrenzung der Bauleistungen:

Beispiel 1:

Die von einem Generalunternehmer für einen Gastwirt bestellte Theke ist vom beauftragten Unternehmer individuell nach den Wünschen des Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Montage handelt es sich um eine Bauleistung. Demgegenüber sind Planung, Fertigung am Standort des leistenden Unternehmers und Transport durch den Unternehmer nicht als Bauleistung anzusehen. Da die Theke durch die Montage fest mit dem Gebäude verbunden wird, ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen.

Beispiel 2:

Einem Generalunternehmer wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten erfolgt. Die Lieferung der Maschine stellt keine Bauleistung dar. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch gegenüber der Lieferung der Maschine geringfügig ist und eine Nebenleistung zur Lieferung der Maschine darstellt. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Lieferung der Maschine die Verlegung von Rohren erforderlich, wird von einer getrennt zu beurteilenden Bauleistung auszugehen sein.

Beispiel 3:

Bei der Lieferung von Transportbeton, der vom leistenden Unternehmer mittels Auto-Betonpumpe in den ersten Stock eines Rohbaues gepumpt wird, handelt es sich um eine Materiallieferung.

Beispiel 4:

Ein Unternehmer liefert nach Maß angefertigte Fenster:

Beispiel 5:

Der Unternehmer liefert 50 Fenster. 45 Fenster werden auf die Baustelle ohne weitere Arbeiten geliefert. 5 Fenster werden montiert - jede Lieferung ist für sich zu beurteilen. Hinsichtlich der 5 montierten Fenster liegt eine Bauleistung vor.

Beispiel 6:

Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Durchführung einer Bauleistung (zB Einbau von Fenstern) und bedient er sich zur Durchführung seiner Leistung Subunternehmer, ist seine Leistung als Bauleistung zu beurteilen, auch wenn er selbst unmittelbar keine Leistung erbringt. Bei den Subunternehmern ist bei jeder einzelnen Leistung zu prüfen, ob eine Bauleistung vorliegt (zB der Hauptauftragnehmer beauftragt einen Tischler mit der Herstellung der Fenster, der seinerseits einen Glaser mit dem Einbau der Scheiben beauftragt. Anschließend werden die Fenster vom Tischler eingebaut - der Tischler führt eine Bauleistung durch, der Glaser nicht).

Einzelfälle:

Bei einer einheitlichen Leistung ist maßgebend, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt oder lediglich eine unselbstständige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Hauptleistung ist. So ist zB das Ausbringen von Streumitteln regelmäßig als unselbstständige Nebenleistung zur Schneeräumung zu qualifizieren. Bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen usw.) ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen.

Die Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw.) ist nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhänge, lose liegende Teppiche usw.), sowie für die Schädlingsbekämpfung und die Wohnungsentrümpelung.

Beispiel 1:

Die EDV-Firma A beauftragt den Reinigungsunternehmer B mit der Fensterreinigung des Bürogebäudes. B führt die Fensterreinigung nicht selbst durch, sondern beauftragt damit den Reinigungsunternehmer C. C erbringt an B eine Bauleistung, für die die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf B übergeht. Für die Leistung des B an A kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld, da A weder mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Beispiel 2:

Der Baumeister A beauftragt den Reinigungsunternehmer B mit der Reinigung seines Bürogebäudes. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf A über, da dieser üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Nehmen der Leistende und der Leistungsempfänger im Zweifelsfall an, dass eine Bauleistung nicht vorliegt, obwohl sich dies nachträglich als falsch erweist, bleibt es dabei, wenn es dadurch endgültig zu keinem Steuerausfall gekommen ist (zB die Umsatzsteuer für diese Leistung wurde an das Finanzamt abgeführt). Diesen Umstand hat der Unternehmer nachzuweisen.

19.1.2.3. Bauleistungen an einen Unternehmer, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (§ 19 Abs. 1a erster Unterabsatz UStG 1994)

Rz 2602d
Die Leistung muss einem Unternehmer gegenüber erbracht werden. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Leistungsempfänger seinerseits hinsichtlich dieser Vorleistung beauftragt worden ist, Bauleistungen zu erbringen (Ausnahme siehe weiter unten: der Leistungsempfänger erbringt seinerseits üblicherweise Bauleistungen). Der zugrunde liegende Gedanke ist, dass die Steuerschuld nicht auf den ersten Auftraggeber übergehen soll.

Beispiel:

Der Unternehmer A, der Maschinen herstellt, beauftragt den Generalunternehmer B, auf seinem Grundstück eine Fabrikhalle zu errichten. Der Generalunternehmer bedient sich seinerseits Subunternehmer.

Die Steuerschuld geht nur bis zum Generalunternehmer B, aber nicht mehr auf den Unternehmer A über.

19.1.2.4. Nachweis der Beauftragung des Leistungsempfängers (§ 19 Abs. 1a erster Unterabsatz UStG 1994)

Rz 2602e
Damit der Unternehmer, der die Bauleistung erbringt, weiß, dass der Leistungsempfänger seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist, und dass nicht er, sondern der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat der Leistungsempfänger den leistenden Unternehmer auf diesen Umstand hinzuweisen (zB in Form einer schriftlichen Bestätigung auf dem Auftragsschreiben, dass er seinerseits von der Firma XX zur Durchführung der gegenständlichen Leistung beauftragt worden ist).

Behauptet der Leistungsempfänger zu Unrecht, dass er seinerseits zur Erbringung der an ihn erbrachten Bauleistungen beauftragt worden ist, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers (es kommt nicht zum Übergang der Steuerschuld), doch schuldet in diesem Fall auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer (Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO).

Weist der Leistungsempfänger nicht darauf hin, dass er seinerseits zur Erbringung der Bauleistungen beauftragt wurde, kommt es trotzdem zum Übergang der Steuerschuld. Der leistende Unternehmer schuldet den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994, der Leistungsempfänger kann diesen in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen.

19.1.2.5. Bauleistungen an einen Unternehmer, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs. 1a zweiter Unterabsatz UStG 1994)

Rz 2602f
Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (zB Baumeister, Maurermeister), so wird stets die Umsatzsteuer vom Empfänger der Bauleistung geschuldet, dh. auch dann, wenn dieser nicht seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist.

Beispiel:

Der Bauunternehmer A lässt auf einem ihm gehörigen Grundstück Einfamilienhäuser errichten, um diese später zu verkaufen.

Obwohl A seinerseits nicht zu Bauleistungen beauftragt worden ist, kommt es zum Übergang der Steuerschuld.

Da der Übergang der Steuerschuld bei Leistungen an Unternehmer, die ihrerseits üblicherweise Bauleistungen erbringen, stets eintritt, entfällt in einem Großteil der Fälle der Hinweis des Leistungsempfängers, dass er seinerseits zu Bauleistungen beauftragt worden ist. Es wird daher zu dem Hinweis auf die Beauftragung regelmäßig nur in den Fällen kommen, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich um einen Unternehmer handelt, der üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Im Falle der Organschaft richtet sich die Beurteilung, ob der Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, nach der Tätigkeit der einzelnen Gesellschaften bzw. des Organträgers und nicht nach der Tätigkeit des Organkreises.

Es ist gleichgültig, ob die Bauleistung für den unternehmerischen oder den privaten Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt wird.

Ein Unternehmer, der Arbeitskräfte verleiht, ist nicht als Unternehmer anzusehen, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, selbst wenn diese Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen.

Bei den in Anhang 4 angeführten Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie üblicherweise Bauleistungen erbringen.

Unternehmer, die insbesondere die im Abschnitt F, Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der ÖNACE 1995 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind als solche anzusehen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen.

Die Aufzählung der Tätigkeiten ist eine beispielsweise. Es könne auch andere Tätigkeiten eines Unternehmers dazu führen, dass er als Unternehmer anzusehen ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt.

"Insbesondere" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bauleistungen mehr als 50% des Umsatzes betragen. Werden die Tätigkeiten von einem Unternehmer im Rahmen eines (nach außen hin erkennbar) gesondert geführten Betriebes ausgeführt, ist dieser Betrieb für sich zu beurteilen. In diesem Fall sind (außerhalb der Beauftragung durch einen anderen) nur Leistungen an den gesondert geführten Betrieb vom Übergang der Steuerschuld erfasst.

Betragen die Bauleistungen weniger als 50% des Umsatzes, handelt es sich nicht um einen Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Nimmt der Unternehmer Bauleistungen in Anspruch, zu deren Erbringung er seinerseits nicht beauftragt worden ist, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers.

Ist es für den leistenden Unternehmer nicht erkennbar, dass der Leistungsempfänger üblicherweise bzw. nicht üblicherweise Bauleistungen erbringt, wird es zweckmäßig sein, wenn der Auftraggeber dies seinem Auftragnehmer mitteilt.

Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, bleibt es trotzdem bei den im § 19 Abs. 1a UStG 1994 vorgesehenen Rechtsfolgen bzw. bei der Steuerschuld des Leistenden. Eine Besteuerung hat somit in der Form zu erfolgen, wie sie auf Grund des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes richtigerweise vorgenommen werden muss. Das bedeutet, dass es bei Bauleistungen an einen Leistungsempfänger, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, auch ohne Mitteilung zum Übergang der Steuerschuld kommt, bei Bauleistungen an einen Leistungsempfänger, der üblicherweise nicht Bauleistungen erbringt, der Leistende Steuerschuldner bleibt. Nur in jenen Fällen, in denen der Unternehmer seinem Auftragnehmer mitteilt, dass er üblicherweise Bauleistungen im Sinne der obigen Ausführungen erbringt, bleibt es beim Übergang der Steuerschuld, auch wenn die Mitteilung unrichtig war.

Bei der Beurteilung, ob überwiegend Bauleistungen erbracht werden, wird grundsätzlich von einer Durchschnittsbetrachtung der Umsätze der vorangegangenen drei Jahre auszugehen sein. In Grenzfällen (zB ist es nicht eindeutig, inwieweit in vergangenen Zeiträumen Bauleistungen ausgeführt worden sind) kann der Unternehmer davon ausgehen, dass er ein Unternehmer ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Ist eine Durchschnittsbetrachtung nicht möglich (zB Beginn der Unternehmertätigkeit), hat der Unternehmer eine Vorausbetrachtung anzustellen (teilt er diese dem Finanzamt mit, bleibt es bei der Vorausbetrachtung, auch wenn sich diese nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes als unrichtig herausstellt).

Einzelfälle:

Randzahl 2602g: entfällt

19.1.2.7. Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994)

Rz 2602h
Die Steuer für Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 berechtigt nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, kann sie aus Vereinfachungsgründen (abweichend von Rz 1875) abgezogen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist.

In den Fällen des Überganges der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde.

19.1.2.8. Aufzeichnungspflichten (§ 18 Abs. 2 UStG 1994)

Rz 2602i

19.1.2.9. Entstehung der Steuerschuld bei Sollbesteuerung (§ 19 Abs. 2 lit. a UStG 1994)

Rz 2602j
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.

Dies gilt nicht für Bauleistungen, die von Unternehmern, die ihr Unternehmen weder im Inland betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland haben, erbracht werden, und für die die Steuerschuld bereits auf Grund des § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht (siehe Rz 2601). In diesen Fällen entsteht die Steuerschuld immer mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Leistung erbracht worden ist § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994).

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Steuer bereits in den Voranmeldungszeitraum aufnimmt, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden.

Zum Übergang der Steuerschuld kommt es auch, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist. Erbringen Kleinunternehmer ihrerseits Bauleistungen, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, da die Leistungen der Kleinunternehmer steuerfrei sind.

Wurde die Beurteilung, ob eine Bauleistung vorliegt oder nicht bzw. ob ein Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, unrichtig vorgenommen und in der Folge die Besteuerung richtig gestellt (es liegt richtigerweise kein Übergang der Steuerschuld vor - nachträgliche Versteuerung des Umsatzes beim leistenden Unternehmer; es liegt richtigerweise ein Übergang der Steuerschuld vor - nachträgliche Streichung des Vorsteuerabzuges), ist von der Verhängung eines Säumniszuschlages abzusehen.

19.1.2.10. Entstehung der Steuerschuld bei Istbesteuerung (§ 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994)

Rz 2602k
Versteuert der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten und wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, so entsteht die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.

Beispiel:

Für eine Bauleistung wird ein Entgelt von 100.000 Euro vereinbart. Die Bauleistung wird am 20. Mai erbracht. Folgende Zahlungen werden durchgeführt:

Zeitpunkt

Zahlung

Steuerschuld

Fälligkeit

15. April

25.000 Euro

Ende April

15. Juni

15. Mai

25.000 Euro

Ende Mai

15. Juli

15. Juni

25.000 Euro

Ende Mai

15. Juli

15. Juli

25.000 Euro

Ende Mai

15. Juli

Dies gilt nicht für Bauleistungen, die von Unternehmern, die ihr Unternehmen weder im Inland betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland haben, erbracht werden, und für die die Steuerschuld bereits auf Grund des § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht (siehe Rz 2601). In diesen Fällen entsteht die Steuerschuld immer mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Leistung erbracht worden ist § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994).

Abschnitt 19.1.2.6.: entfällt

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