- Nach § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind politische Parteien wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt.
- Die Tätigkeit einer politischen Partei, die im Pressedienst, der Öffentlichkeitsarbeit, der Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, der Werbung und der Informationstätigkeit einschließlich Wahlwerbung besteht, kann nicht als Betrieb gewerblicher Art angesehen werden, weil diese Aktivitäten zum Kernbereich der Tätigkeit politischer Parteien (Hoheitsbereich) gehören (VwGH 9.11.1994, 92/13/0024).
Zu den parteilichen Neben- und Unterorganisationen nimmt das Gesetz nicht Stellung. Sie werden von der Verwaltungspraxis ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts behandelt, auch dann, wenn sie in Vereinsform geführt werden. In Zweifelsfällen wird die Parteizugehörigkeit bestimmter Institutionen von den Abgabenbehörden im Wege des BMF durch Anfragen bei den obersten Gremien der politischen Parteien geklärt, wobei Sitz und Stimme in den obersten Gremien der Partei ein Indiz darstellt. Unter- und Nebenorganisationen von politischen Parteien, die als Kapitalgesellschaft oder als Genossenschaft organisiert sind, werden nach diesen Rechtsformen besteuert.
Rechtslage ab der Veranlagung 2016
Gemäß § 5 Z 12 KStG 1988 sind ab 1.1.2016 abgabenrechtlich nicht begünstigte Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie nahestehende Organisation iSd § 2 Z 3 PartG von wahlwerbenden politischen Parteien für Zwecke des § 5 Z 12 KStG 1988 als Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln. Darüber hinaus kommt ihnen nach dem Gesetz keine Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts zu. Haben Gliederungen von Körperschaften öffentlichen Rechts keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind sie keine eigenständigen Körperschaften öffentlichen Rechts (vgl. Rz 283b). Für abgabenrechtlich begünstigte selbstständige Gliederungen oder nahestehende Organisationen einer politischen Partei, die die Voraussetzungen nach §§ 34 ff BAO erfüllen, gilt die Fiktion als Körperschaft öffentlichen Rechts für die Zwecke des § 5 KStG 1988 nicht (vgl. Rz 279a).
- Berufsvereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, wie zB der Österreichische Gewerkschaftsbund, sind nach den Grundsätzen des VerG errichtete Vereine und somit keine Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auf Grund ihrer besonderen Stellung im öffentlichen Leben sind sie im § 5 Z 13 KStG 1988 teilweise persönlich befreit (Rz 287 bis Rz 290).
- Aufgrund seiner besonderen Stellung im öffentlichen Leben ist das Österreichische Rote Kreuz mit den Landesverbänden und Bezirksstellen als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen (bis 31.12.2023; ab 1.1.2024 siehe BFG 18.4.2023, RV/7106426/2019).
- Die Diplomatische Akademie (Bundesgesetz über die "Diplomatische Akademie Wien" (DAK - Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996 idF BGBl. I Nr. 68/2006) ist aufgrund von § 1 DAK - Gesetz 1996 eine Anstalt öffentlichen Rechts.
- Diverse Fonds, wie der Linzer Hochschulfonds (Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Errichtung des Linzer Hochschulfonds, BGBl. Nr. 189/1962), Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland (Auslandsösterreicher-Fonds, BGBl. I Nr. 67/2006).